1.6 Sicherung von Gefahrstellen an Maschinen ohne CE-Kennzeichnung
Sind Maschinen mit der CE-Kennzeichnung versehen und sind keine offensichtlichen Mängel an ihnen festzustellen, gilt nach § 33 Abs 4 ASchG der Vertrauensgrundsatz und der vierte Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung über die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln muss nicht angewendet werden. Für Maschinen, die vor 1995 erstmalig in Verkehr gebracht wurden und die keine CE-Kennzeichnung haben, oder aber im Fall von Arbeitsmitteln, die nicht unter eine CE-pflichtige Herstellervorschrift fallen, ist in jedem Fall der 4. Abschnitt der AM-VO anzuwenden.