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Dokument-ID: 738787
1.1 Gefahren an Maschinen
Durch das Einhalten von Sicherheitsabständen und in Folge das Vorsehen von Schutzeinrichtungen sollen Personen vor einem versehentlichen (verursacht beispielsweise durch Leichtsinn, Unachtsamkeit oder Unwissenheit) Berühren von Gefahrstellen (zB Schnittstellen, Quetschstellen, Scherstellen, Schneidstellen, Fangstellen und Auflaufstellen) geschützt werden.