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Dokument-ID: 736967
Emissionen von Werkstoffen und Substanzen
Maschinen müssen so gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens, Verschluckens, des Kontakts mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie das Eindringen von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen durch die Haut vermieden wird. Kann diese Gefährdung nicht beseitigt werden, müssen gefährliche Werkstoffe (zB) abgefangen, abgeführt, ausgefällt oder gefiltert werden.
(Anhang I, 1.5.13 MSV 2010; Anhang III, 1.5.13. MVO; § 44 Abs 1 AM-VO)