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Dokument-ID: 295888
5.7.11 Krane – Nutzungshinweise
Vorgesehene Nutzung, Gefährdungspotenzial im Überblick
Für die Beschaffenheit, Aufstellung und Verwendung von Hebezeugen im Allgemeinen und von Kranen im Speziellen sind im Arbeitnehmerschutz besondere Anforderungen festgeschrieben. So müssen alle Personen, die einen Kran bedienen wollen, in jedem Fall über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers verfügen. Weiters müssen für alle Kräne im Sinne der Definition nach § 2 Abs 7 AM-VO schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden und muss nach diesen gearbeitet werden.