Befestigungsgeräte
Bezüglich der Verwendung müssen Bolzensetzgeräte den Bestimmungen nach § 29 der Arbeitsmittelverordnung entsprechen, nach der AM-VO muss mindestens einmal jährlich über die sichere Verwendung für den Betrieb unterwiesen werden. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl II Nr 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen. In der MSV 2010 und der Maschinenverordnung 2023/1230 sind für tragbare Befestigungsgeräte (zB Bolzensetzgeräte) grundlegende Sicherheitsanforderungen festgeschrieben.
(Anhang I, 2.2.2 MSV 2010; Anhang III, 2.2.2. MVO; §§ 29, 60 AM-VO)