8.3.3 Die Maschinensicherheitsverordnung (MSV 2010) in Bezug auf Laser
„Klasse 4 – sicher bei beobachtetem Betrieb“
Bei den „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ (MSV 2010, Anhang I) wird im letzten Absatz des Punktes „Strahlung“ (1.5.10) von Lasereinrichtungen an Maschinen oder Laserbearbeitungsmaschinen gefordert, dass alle funktionsbedingten Emissionen von nicht ionisierender Strahlung während der Einstellung, des Betriebs oder der Reinigung so weit begrenzt werden müssen, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.