Lärm
Lärm mit einem Beurteilungspegel von 85 dB oder mehr führt in Folge zur Berufskrankheit der Lärmschwerhörigkeit. In der Verordnung Lärm und Vibration ist neben dem Gehör schädigenden Lärm auch störender Lärm (zB durch laute Maschinen im Büro) geregelt. Maschinen müssen so gebaut und konstruiert werden, dass Risiken durch Lärm, insbesondere an der Quelle, so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist. Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden und muss in der Betriebsanleitung angeführt werden.
(VOLV; Anhang I, 1.5.8 MSV 2010; Anhang III, 1.5.8. MVO)