Aufstellung von Maschinen
Maschinen müssen so aufgestellt werden, dass ein sicherer Zugang zum Arbeitsmittel von allen hierfür erforderlichen Stellen möglich ist. An all diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. Bei Erfordernis sind festverlegte Bedienungsstiegen (wenn dies nicht möglich ist: Leitern oder Steigeisen) anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang für Produktions-, Einstellungs- oder Wartungsarbeiten erforderlich ist. In der MSV 2010 sowie in der Maschinenverordnung 2023/1230 ist die Aufstellung von Maschinen zum Teil unter dem Punkt „Bedienungsplätze“ – Einsatz in einer gefährlichen Umgebung behandelt.
(§ 12 AM-VO; Anhang I, 1.1.7 MSV 2010; Anhang III, 1.1.7. MVO)