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Dokument-ID: 1150095
Einführer von Maschinen
In der Maschinenverordnung 2023/1230 werden auch spezielle Pflichten für die Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten geregelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler. Auch für die Einführer unvollständiger Maschinen sind Pflichten festgeschrieben, es dürfen nur konforme unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden.
(Art 13 und Art 14 MVO)