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Dokument-ID: 1139347
12.4.5 Schutz gegen Korrumpierung
Anhang III, 1.1.9 der MVO
Dieser Punkt wurde neu aufgenommen und behandelt die Hardware-Software-Thematik. Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung an das Produkt über eine beliebige Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit dem Maschinenprodukt kommunizierende entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.