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Neu Dokument-ID: 981715

Christian Schenk | Muster | Technische Checkliste

10.1.5 Checkliste Betreten von Kran und Kranbahnen

 

ja

nein

nZ*

Unbefugten ist das Besteigen des Krans und das Betreten von Kranbahnen grundsätzlich untersagt.

 

 

 

Der Kran darf nur von berechtigten und unterwiesenen Personen betreten werden.

 

 

 

Ein Betreten des Krans erfolgt immer bei Stillstand des Krans.

 

 

 

Ein Betreten des Krans erfolgt immer unter Wissen und Zustimmung des Kranführers.

 

 

 

Der Kran wird nur über die dazu vorgesehenen Aufstiege betreten.

 

 

 

Die Kranbahn wird erst betreten, wenn der Kran abgeschaltet wurde.

 

 

 

Die Kranbahn wird erst betreten, wenn der Kranführer verständigt wurde.

 

 

 

Griffe, Geländer, Podeste, Bühnen, Leitern sind frei von Schmutz, Schnee und Eis.

 

 

 

Der Aufenthalt im Kranturm während des Betriebs ist verboten.

 

 

 

Der Aufenthalt auf der Drehbühne während des Betriebs ist verboten.

 

 

 

Der Aufenthalt im abgesperrten Bereich während des Betriebs ist verboten.

 

 

 

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