10.1.5 Checkliste Betreten von Kran und Kranbahnen
| ja | nein | nZ* |
Unbefugten ist das Besteigen des Krans und das Betreten von Kranbahnen grundsätzlich untersagt. |
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Der Kran darf nur von berechtigten und unterwiesenen Personen betreten werden. |
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Ein Betreten des Krans erfolgt immer bei Stillstand des Krans. |
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Ein Betreten des Krans erfolgt immer unter Wissen und Zustimmung des Kranführers. |
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Der Kran wird nur über die dazu vorgesehenen Aufstiege betreten. |
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Die Kranbahn wird erst betreten, wenn der Kran abgeschaltet wurde. |
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Die Kranbahn wird erst betreten, wenn der Kranführer verständigt wurde. |
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Griffe, Geländer, Podeste, Bühnen, Leitern sind frei von Schmutz, Schnee und Eis. |
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Der Aufenthalt im Kranturm während des Betriebs ist verboten. |
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Der Aufenthalt auf der Drehbühne während des Betriebs ist verboten. |
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Der Aufenthalt im abgesperrten Bereich während des Betriebs ist verboten. |
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