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Dokument-ID: 736897
Bandsägemaschinen
In der AM-VO sind spezielle Benutzungsbestimmungen für Bearbeitungsmaschinen, wie zB Sägen, festgelegt. Im Sinne der MSV 2010 sowie der Maschinenverordnung 2023/1230 gelten bestimmte Bandsägen für die Holzbearbeitung als gefährliche Maschinen im Sinne des Anhangs IV, für diese Maschinen muss ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.
(§ 25 AM-VO; Anhang IV, Z 4 MSV 2010; Anhang I Teil B Z 4 MVO)