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Dokument-ID: 737421
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Arbeitsmittel
Über diese Regelung des ASchG wird der direkte Zusammenhang zwischen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der MSV 2010 und dem Arbeitnehmerschutz hergestellt. Arbeitgeber dürfen nur solche Maschinen (Arbeitsmittel) zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(§ 33 Abs 3 Z 2 ASchG)