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Dokument-ID: 738855
3.1.1 Trennende Schutzeinrichtungen
Von trennenden Schutzeinrichtungen spricht man, wenn diese eine physische (räumliche) Abtrennung der Gefahrenstelle bewirken, das heißt, Personen können den Gefahrenbereich nicht mehr erreichen. Sie bieten eine stabile Zugangssperre und können je nach Bauart als Gehäuse, Abdeckung, Verkleidung, Tür, Schirm ua ausgeführt sein.