Software – Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung von Software mit Sicherheitsfunktionen soll nur dann durch unabhängige Dritte (Prüfstellen) durchgeführt werden müssen, wenn es sich um Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens handelt. Software, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist, und nur für die Ausführung bestimmter automatisierter Funktionen programmiert ist, fällt nicht unter diese Bestimmung.
(Erwägungsgrund 55 MVO)