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Dokument-ID: 736960
Einschluss in einer Maschine
Maschinen müssen so konstruiert und gebaut werden, dass Menschen nicht in ihr eingeschlossen werden können oder, falls dies nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.
(Anhang I, 1.5.14 MSV 2010; Anhang III, 1.5.14. MVO)