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Dokument-ID: 1150109
Software – Aufspielen von S
Maschinen, bei denen lediglich das Aufspielen einer, wie vom Hersteller vorgesehen, Software fehlt, fallen unter den Maschinenbegriff und nicht unter den Begriff der unvollständigen Maschine. Weiters umfasst die Begriffsbestimmung für Sicherheitsbauteile nicht nur physische, sondern auch digitale Komponenten.
(Erwägungsgrund 19 MVO)