12.3.1 Begriff „wesentliche Veränderung“
Der in die Begriffsbestimmungen neu aufgenommene Begriff der „wesentlichen Veränderung“ wird wie folgt definiert:
„Eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder des dazugehörigen Produkts nach deren bzw dessen Inverkehrbringen, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,
a) die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder
b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen.“
(s Art 3, Punkt 16)