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Dokument-ID: 739032
1.8 Probebetrieb
Die Erprobung von Maschinen, Anlagen und Werkzeugen kann nur dann mit einem minimierten Risiko erfolgen, wenn die an der Erprobung Beteiligten sehr gut über mögliche Auswirkungen Bescheid wissen. So müssen bei manchen Maschinen im Probebetrieb bestimmte Schutzvorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden, hier sind besondere Sicherheitsvorkehrungen und entsprechende Unterweisung erforderlich.