Selbstständig in Verkehr gebracht
Alle unter den Anwendungsbereich der MSV 2010 und der Maschinenverordnung 2023/1230 fallenden Produkte, die selbstständig in Verkehr gebracht werden, also nicht Teil einer Maschine oder Baugruppe sind, gelten als Maschinen im Sinne der MSV 2010 bzw der Maschinenverordnung 2023/1230 und müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Nur unvollständige Maschinen bilden hiervon eine Ausnahme, für sie gelten spezielle Bestimmungen und sie sind auch nicht mit CE-Kennzeichnung zu versehen.
(§ 1 Abs 1 MSV 2010)