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Dokument-ID: 1164443
5.14 Maschinen-Sicherheitsverordnung-Hebezeuge
Hersteller und Inverkehrbringer von Hebezeugen müssen, wenn es sich um eine Maschine handelt, das Hebezeug ordnungsgemäß nach der MSV 2010 bzw ab Jänner 2027 nach der MVO in Verkehr bringen. Dies gilt auch für Hebezeuge, die für den Eigengebrauch (zusammen)gebaut werden. Ein Hebezeug gilt als Maschine, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt (siehe auch § 2 Abs 2 a MSV 2010):