Temperaturen – extreme
Jedes Risiko einer Verletzung durch Berühren von heißen oder sehr kalten Maschinenteilen oder Materialien oder durch Aufenthalt in ihrer Nähe muss durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden. Notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Spritzern von heißen oder sehr kalten Materialien oder zum Schutz vor solchen Spritzern müssen getroffen werden. Hinweis: Nach der AM-VO spricht man ab 50 Grad von sehr heißen, und ab –20 Grad Celsius von sehr kalten Teilen.
(§ 44 Abs 4 AM-VO; Anhang I, 1.5.5 MSV 2010; Anhang III 1.5.5. MVO)