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Neu Dokument-ID: 737172

Christian Schenk | Glossar

Hebebühnen

In der AM-VO sind besondere Bestimmungen für Hebebühnen enthalten, so sind zB die Lasten so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird. Während der Bewegung dürfen sich keine Personen unter der Hebebühne aufhalten. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt sein oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden. Für Hubtische gilt: Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird, unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Personen aufhalten. Hebebühnen für Fahrzeuge gelten als so genannte „gefährliche Maschinen“ im Sinne des Anhangs IV der MSV 2010 bzw des Anhang I der Maschinenverordnung 2023/1230, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss.

(§ 20 AM-VO; Anhang I, 4 und 6 MSV 2010; Anhang I, Teil A Z 3, Anhang III, 4 und 6 MVO)