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Dokument-ID: 738811
2.1 Sichere Konstruktion und Sicherheitsabstände
Im Rahmen der Risikobeurteilung des Herstellers muss, bevor technische Maßnahmen in Form von Schutzeinrichtungen oder gar mit Hinweisen auf Restgefahren agiert wird, in jedem Fall versucht werden, eine Maschine so zu planen und auszulegen, dass gar keine Gefahrstellen auftreten oder das Erreichen möglicher Gefahrstellen durch das Einhalten von Sicherheitsabständen unmöglich gemacht werden.