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Neu Dokument-ID: 738747

Christian Schenk - Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Verkettung, Änderung von alten Maschinen

Werden Maschinen wesentlich verändert oder tiefgreifend verkettet, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden und die somit keine CE-Kennzeichnung tragen, müssen diese Maschinen an den Standard der MSV 2010 bzw ab Jänner 2027 an den gesetzlichen Stand der MVO 2023/1230 angepasst werden. Handelt es sich um eine nicht wesentliche Veränderung oder eine nicht tiefgreifende Verkettung, muss in jedem Fall nach der Veränderung bzw Verkettung der 4. Abschnitt der AM-VO (Beschaffenheitsanforderungen) erfüllt sein. Dies muss jedoch auch schon vorher der Fall gewesen sein. Dies muss jedoch auch schon vorher der Fall gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Maschinen mit dem Baujahr vor dem Jahr 1995 auf jeden Fall die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erfüllen müssen, unabhängig davon, ob sie verkettet oder verändert bzw umgebaut werden.

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