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Neu Dokument-ID: 737186

Christian Schenk | Glossar

Instandhaltung

Siehe auch unter Wartung. Nach der AM-VO dürfen Arbeiten zur Instandhaltung nur an ausgeschalteten und sicher von der Energiequelle getrennten Maschinen durchgeführt werden. Sind Arbeiten bei in Betrieb befindlicher Maschine unbedingt erforderlich, so sind spezielle Bestimmungen einzuhalten (besondere Unterweisung, Aufsicht, zusätzliche Schutzmaßnahmen). In der MSV 2010 sind die folgenden Punkte geregelt: Wartung der Maschine; Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten; Trennung von den Energiequellen; Eingriffe von Bedienungspersonen sowie Reinigung von innen liegenden Teilen. In der Maschinenverordnung 2023/1230 wird nicht mehr der Begriff Instandhaltung, sondern der Begriff Wartung verwendet.

(A§ 17 AM-VO; Anhang I, 1.6 MSV 2010; Anhang III, 1.6. MVO)