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Dokument-ID: 736909
Bedienungsstände
Betrifft die Bestimmungen über Stellteile. Wenn es erforderlich ist, muss dafür gesorgt werden, dass eine Maschine nur von Bedienungsständen aus bedient werden kann, die sich in einer oder mehreren festgelegten sicheren und geeigneten Zonen oder an einem oder mehreren festgelegten Standorten befinden.
(Anhang I, 1.2.2 MSV 2010; Anhang III, 1.2.2. MVO)