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Neu Dokument-ID: 1076978

Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.2 Wiederkehrende Prüfungen für Hebezeuge

Nach § 8 AM-VO sind für die folgenden Hebezeuge vor der erstmaligen Inbetriebnahme Abnahmeprüfungen vorgeschrieben:

  • Kräne einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen sind schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkräne) und Turmdrehkräne (Z 1)
  • Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (Z 2)
  • Durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw Leitsysteme geführte Regalbediengeräte (Z 3)
  • Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern (Z 4)
  • Fahrzeughebebühnen (Z 5)
  • Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände (Z 6)
  • Materialseilbahnen (Z 11)
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten (Z 12)
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe (Z 13)
  • Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmern (Z 15)
  • Arbeitskörbe (Z 16)
  • Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz (Z 17)

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