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Dokument-ID: 1076978
10.4.2 Wiederkehrende Prüfungen für Hebezeuge
Nach § 8 AM-VO sind für die folgenden Hebezeuge vor der erstmaligen Inbetriebnahme Abnahmeprüfungen vorgeschrieben:
- Kräne einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen sind schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkräne) und Turmdrehkräne (Z 1)
- Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (Z 2)
- Durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw Leitsysteme geführte Regalbediengeräte (Z 3)
- Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern (Z 4)
- Fahrzeughebebühnen (Z 5)
- Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände (Z 6)
- Materialseilbahnen (Z 11)
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten (Z 12)
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe (Z 13)
- Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmern (Z 15)
- Arbeitskörbe (Z 16)
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz (Z 17)