1.2.5 Einleitung eines Schutzklauselverfahrens
Zuständigkeit der Behörde
Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, Beschränkungen gegen als unsicher oder gefährlich erkannte Produkte zu erlassen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Bevölkerung vor gefährlichen Produkten zu schützen. In Österreich ist das Schutzklauselverfahren in der Gewerbeordnung in den §§ 365i bis 365k verankert. Diese Maßnahmen der Behörden können vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Produkts erfolgen, aber auch noch dann, wenn das Produkt bereits in Verkehr gebracht wurde. Näheres zur Rolle der Behörde bzw Informationen darüber, welche Behörde in Österreich konkret zuständig ist.