1.9.3 Reihenfolge der Maßnahmen nach MSV 2010/ MVO
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung für den Konstrukteur
Auch die Inverkehrbringer von Maschinen müssen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Konstruktion und Planung von Maschinen berücksichtigen. Diese Grundsätze entsprechen denen des § 7 ASchG. Im Anhang I, 1.1.2 der Maschinen- Sicherheitsverordnung (MSV 2010) bzw in Anhang III Kap 1 der ab 01.2027 die MSV 2010 ablösende europäische Maschinenverordnung 2023/1230, im Folgenden mit MVO abgekürzt) sind die so genannten „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“ angeführt, anhand derer ein Hersteller bzw Konstrukteur einer Maschine diese konstruieren und bauen muss.