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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Durchführungserlässe AM-VO

Allgemeines zu Erlässen

Erlässe haben im Stufenbau der Rechtsordnung eine wesentliche Bedeutung. Sie konkretisieren Bestimmungen, welche von Gesetzen und Verordnungen konkret auf eine spezielle Situation abgestimmt sind. Zu diesen speziellen Situationen zählen genaue Regelungen für Arbeits- bzw Betriebsstätte, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel. Im Arbeitnehmerinnenschutz werden Erlässe von der zuständigen Behörde erlassen. Im Konkreten erlässt das Zentralarbeitsinspektorat (ZAI) als Oberbehörde über die Arbeitsinspektorate Erlässe. Dabei handelt es sich um Weisungen an die Arbeitsinspektorate, die diese Erlässe umzusetzen bzw in den Betrieben zu überprüfen haben. Durch Erlässe, die sich vor allem an die rechtsanwendende Behörde wenden, soll eine einheitliche und eindeutige Auslegung des geltenden Rechts gewährleistet sein und somit eine gewisse „Berechenbarkeit“ der Rechtsauslegung erreicht werden. Erlässe richten sich in erster Linie an die Behörde und nicht den rechtsunterworfenen Betrieb. Durch Erlässe sollen weiters „Unschärfen“ in Gesetzen und Verordnungen in speziellen Rechtsfragen geklärt bzw eliminiert werden. Durch Erlässe werden Auslegungsprobleme zu einzelnen gesetzlichen Bestimmungen behandelt und gelöst. Speziell im Arbeitnehmerinnenschutz haben die Erlässe eine wesentliche Bedeutung. Dabei geht es um die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, die vor 1995 hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind. Diese verfügen über keine CE-Kennzeichnung. Für diese Arbeitsmittel gelten die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), die die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln regelt. Dabei handelt es sich um allgemeine Bestimmungen, die für alle Arbeitsmittel relevant sind, die vor 1995 hergestellt worden sind bzw für die es keine Inverkehrbringervorschriften gibt. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Arbeitsmittel über diese allgemeinen Vorgaben des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) konkrete Bestimmungen, die in Form von Erlässen vorhanden sind bzw von der Behörde herausgebracht wurden. Hat ein Unternehmen ein Arbeitsmittel, welches in Form eines Erlasses geregelt wurde, dann ist der Betrieb verpflichtet, Rechtssicherheit für dieses Arbeitsmittel zu gewährleisten. Der Betrieb muss den Erlass umsetzen. Hin und wieder wird von Betrieben die Einhaltung von Erlässen nicht erkannt bzw werden diese nicht umgesetzt. Auch wenn formal ein Erlass eine Weisung von einer Oberbehörde an die Unterbehörde darstellt, ist es nicht der Arbeitsinspektor, der einem Betrieb auf die Einhaltung eines Erlasses hinzuweisen hat. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Überprüfung anhand einer Gefahrenanalyse (spezielle Evaluierung) vorzunehmen, ob die unter den 4. Abschnitt der AM‐VO fallenden Arbeitsmittel den Anforderungen des 4. Abschnitts genügen. Der Betrieb ist verpflichtet sich über alle einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu kümmern. Dazu zählen auch die Erlässe.

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