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Dokument-ID: 1076979
10.4.3 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
Sind für Hebezeuge wiederkehrende Prüfungen durchzuführen, müssen diese nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Außergewöhnliche Ereignisse können sein: