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Neu Dokument-ID: 737206

Christian Schenk | Glossar

Krane

Für die Benutzung von Kranen sind nach AM-VO unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen Sicherheitsregeln für den sicheren Einsatz des Krans vor Ort beinhalten. Der Hersteller eines Krans wiederum muss nach MSV 2010 bzw nach Maschinenverordnung 2023/1230 eine Betriebsanleitung über die Verwendung des Krans an sich liefern. Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit aller Personen gewährleistet wird; für die Einhaltung der Betriebsanweisung ist zu sorgen. Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über einen Kranschein nach Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) und eine Fahrbewilligung nach der AM-VO verfügen.

(§§ 19, 33, 52 AM-VO; § 2 Abs 1a FK-V; Anhang I 4 MSV 2010; Anhang III 4 MVO)