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Neu Dokument-ID: 736956

Christian Schenk | Glossar

Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine

Für jede unvollständige Maschine muss vom Hersteller der Maschine oder seinem Bevollmächtigten eine Einbauerklärung abgegeben werden. Diese ist gewissermaßen das „Gegenstück“ zur Konformitätserklärung für Maschinen nach Anhang II A. In der Maschinenverordnung 2023/1230 beinhaltet die „EU-Erklärung Nr … über den Einbau einer unvollständigen Maschine“ teilweise modifizierte Vorgaben. So müssen zum Beispiel bei teilweise angewandten harmonisierten Normen die Teile, die angewandt wurden, in der Einbauerklärung angegeben werden.

(Anhang II B MSV 2010; Anhang V, Teil B MVO)