5.1 Aktuelle Situation zur wesentlichen Änderung nach den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010
Aktuell wird mit einer wesentlichen Änderung an einer Maschine folgendermaßen umgegangen: Zurzeit müssen Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen und Gesamtmaschinen (Anlage) die Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich 1:1 umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 einhalten. Darin sind Beschaffenheitsanforderungen an Maschinen definiert, und die Schutzziele dieser gesetzlichen Bestimmung müssen von den Herstellern und Inverkehrbringern eingehalten werden. In dieser Vorschrift wird weder auf das Thema wesentliche Änderung von Maschinen noch auf die Thematik der Verkettung von Maschinen zu Gesamtmaschinen bzw zu einer Anlage eingegangen. Das bedeutet, dass in der Praxis mitunter unterschiedliche Interpretationen vorhanden sind. Diese unterschiedlichen Sichtweisen und Annahmen werden auch teilweise von Behörden an Unternehmen kommuniziert und so kommt es oftmals in der Praxis vor, dass Behörden mitunter in Bezug auf eine wesentliche Änderung bzw Verkettung von Maschinen Unterschiedliches von den Unternehmen fordern und verlangen. Das hat in der Vergangenheit auch zu einem Unverständnis seitens der Unternehmen und Firmen geführt, die mit einer Änderung oder auch Verkettung an einer Maschine konfrontiert gewesen sind und es auch nach wie vor noch sind.