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Neu Dokument-ID: 737526

Christian Schenk | Glossar

Vertrauensgrundsatz (bei CE-gekennzeichneten Arbeitsmitteln)

Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften (also vor allem der MSV 2010) gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen (dh bei Vorliegen keiner offensichtlichen Mängel), davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften (dh vor allem der MSV 2010) entsprechen. In diesem Fall muss der 4. Abschnitt der AM-VO über Beschaffenheit nicht mehr angewendet werden, dies wird bereits vom Hersteller gewährleistet.

(§ 33 Abs 4 ASchG; § 1 Abs 2 AM-VO)