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Dokument-ID: 898848
3.4 Sprachen, allgemeine Angaben, Art der Weitergabe
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung (BA) in der oder den Sprachen des Staates beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird. In der BA müssen auch allgemeine Angaben zum Hersteller und zur Maschine selbst gemacht werden.