Vertrauensgrundsatz – Aufhebung
Verfügen Arbeitsmittel zwar über eine CE-Kennzeichnung (zB nach der MSV 2010), muss jedoch aufgrund offensichtlichen Mängel davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsmittel sicherheitstechnisch nicht entsprechen, dürfen diese Arbeitsmittel nicht in Betrieb genommen werden. Der Vertrauensgrundsatz ist insbesondere in den folgenden Fällen aufgehoben: aufgrund eines durch die Maschine verschuldeten Unfalls oder eines Beinaheunfalles, aufgrund entsprechender Informationen von Herstellern oder aber nach Rückmeldung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmern, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Stellen.
(§ 33 Abs 4 ASchG; § 3 Abs 3 AM-VO)