Geltungsbereich der AM-VO
Im Geltungsbereich wird ganz allgemein definiert, auf welche Produkte die Rechtsnorm „AM-VO“ Anwendung findet. Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(Definition § 2 Abs 1 AM-VO)