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Dokument-ID: 737196
Kettensägen
Handkettensägen für die Holzbearbeitung gelten als gefährliche Maschinen im Sinne des Anhangs IV der MSV 2010, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss. Auch in der AM-VO sind spezielle Bestimmungen für Kettensägen angeführt.
(§ 25 AM-VO; Anhang IV, Z 8 MSV 2010; Anhang I Teil B Abs 8 MVO)