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Neu Dokument-ID: 1076981

Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.5 Prüfbefund und Prüfplan

Die Ergebnisse folgender Prüfungen von Hebezeugen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

  • Abnahmeprüfungen von Hebezeugen
  • Wiederkehrende Prüfungen von Hebezeugen
  • Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen
  • Prüfung nach Aufstellung von Kranen
  • Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben
  • Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmern auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
  • Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen

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