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Dokument-ID: 791839
1.1.5 Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe
Für gefährliche Arbeitsstoffe ist in § 41 ASchG eine spezielle Evaluierungspflicht vorgeschrieben. So müssen Arbeitgeber die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 ASchG einstufen und beurteilen. Hierbei müssen die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden.