Kennzeichnung von Arbeitsmitteln
Ist eine Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen, dürfen Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Maschine den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – dh im Falle von Maschinen der MSV oder der MSV 2010 – zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprochen hat. Diese Vermutung gilt jedoch nur solange, als Arbeitgeber über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Umgekehrt ist das Fehlen der CE-Kennzeichnung ein Indiz dafür, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der MSV nicht entspricht.
(§ 33 Abs 4 ASchG; § 1 Abs 2 AM-VO)