Neu
Dokument-ID: 738633
1.5 Änderungen an Arbeitsmitteln
Werden Maschinen verändert und hat dies grundsätzlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Maschine, so ist § 35 Abs 2 ASchG anzuwenden:
„Die Benutzung von Arbeitsmitteln (Maschinen), die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von der Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.“