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Neu Dokument-ID: 898682

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Rolltreppen und Fahrsteige müssen gemäß AStV § 2 Abs 1 über eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 60 cm verfügen. Weitere Bestimmungen sind auch in der ÖNORM B 2450 – Fahrtreppen und Fahrsteige – zu finden.

(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.

(2) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.