Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 56. Beschaffenheit von Schleifmaschinen
Die Verwendung von Schleifmaschinen wird in § 25, Abs 3 bis 5 geregelt. Weiters kann die ÖNORM M 4810 über künstliche Schleifkörper (die mit der AAV verbindlich war) herangezogen werden, in der Beispiele für die Gestaltung von Schutzhauben enthalten sind. Nach der MSV 2010 wurden einige harmonisierte Normen erarbeitet, von denen vor allem die folgende erwähnt werden soll: ÖNORM EN 13218 über ortsfeste Schleifmaschinen.
(1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
Schutzverdeckungen an Schleifmaschinen haben zwei wesentliche Aufgaben: Einerseits dienen sie als starr trennende Schutzeinrichtung, die einen direkten Zugriff auf die Schleifscheibe verhindern, andererseits stellen sie fangend Schutzeinrichtungen dar, die ein unkontrolliertes und gefährliches Wegschleudern von absplitternden Werkstückteilen verhindern.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
Der Spalt zwischen Schleifkörper und Werkstückauflage darf maximal 3 mm betragen. Handelt es sich um L-förmige Werkstückauflagen, müssen diese sowohl radial als auch axial verstellt werden können.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.