§ 1 GewO – Kommentierung 2.0
2.0 Gesetzlich verbotene Tätigkeiten (§ 1 Abs 1)
Diese Bestimmung steht lediglich der Begründung einer Gewerbeberechtigung für eine gesetzlich verbotene Tätigkeit entgegen (VwGH vom 6.12.1978, Zl 1404/77). Dies ändert freilich nichts daran, dass eine an sich gewerbliche Handlung auch dann der Gewerbeordnung unterliegt, wenn bei Ausübung dieser Tätigkeit gesetzliche Verbote missachtet werden. Ansonsten würde jede Ordnungswidrigkeit bei der Gewerbeausübung die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausschließen und wären Ausübungsvorschriften wirkungslos.