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Dokument-ID: 987470
4.6.5 Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten sowie mittels Automaten
Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
Überblick
Während § 50 Abs 1 GewO bestimmte, im Gesetz aufgezählte, gewerbliche Tätigkeiten auch außerhalb von Betriebsstätten gestattet, statuiert § 50 Abs 2, 3 und 4 GewO ein Versandhandelsverbot bestimmter Waren. § 52 GewO regelt schließlich die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten.