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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.9 Änderungen im Betriebsanlagenverfahren

Kürzere Entscheidungsfrist

Abweichend von der allgemeinen Sechsmonatsfrist gem § 73 AVG wird die maximale Entscheidungsfrist im Betriebsanlagenverfahren, welches sowohl die Genehmigung als auch die Änderung einer Betriebsanlage (einschließlich IPPC-Anlagen) umfasst, nur mehr vier Monate betragen (§ 359a GewO). Die Viermonatsfrist gilt jeweils für das Verfahren vor der Gewerbebehörde und ein allfälliges daran anschließendes Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

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