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Dokument-ID: 1033765
1.5 Garagierungsbetriebe
Allgemeines
§ 4 GewO regelt die Rechtslage betreffend das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (kurz: Garagierungsbetriebe) solcherart, dass diese Tätigkeit idR vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen bzw nur in den explizit genannten Fällen von ebendiesem erfasst ist.